Meldepflicht
- 14 Mär
Aus gegebenen Anlass macht der ÖCNHS seine Mitglieder auf die Meldepflicht von Zuchttieren gem. § 31 Abs. 4 des Tierschutzgesetztes aufmerksam. Jeder Hundehalter ist für die Einhaltung dieser Verordnung selbst verantwortlich. Nachfolgend der Gesetzestext.
"Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zu regeln. Die Tierhaltung und das Vorliegen ausreichender Haltungsbedingungen für die Zucht oder den Verkauf sind innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Meldung zu kontrollieren.
Anmerkung: Dies gilt auf für Personen, die einen Rüden zur Zucht zugelassen haben, selbst aber keine eigene Zuchtstätte betreiben.
Link zum Tierschutzgesetz: klick
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Registrierungspflicht für Haustiere gem. Tierschutzgesetzt. Nachstehend die Vorgangsweise und das Online-Benutzerhandbuch http://heimtierdatenbank.ehealth.gv.at/Downloads/Benutzerhandbuch/Benutzerhandbuch.pdf zur Registrierung. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihre zuständige BH bzw. bei unzureichender Auskunft direkt an:
Dr. Regina Loupal
Abteilung II/B/11 Tierschutz,
Tierseuchen- Zoonosenbekämpfung
Bundesministerium für Gesundheit
Radetzkystr. 2,
1030 Wien
Tel. +43/1/71100-4245
E- Fax: +43/1/713 44 04- 2236
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http://www.bmg.gv.at
Wenn Sie bereits eine Handysignatur auf der BH angefordert haben,
Hier der Link zum Login https://heimtierdatenbank.ehealth.gv.at/login.aspx