Statuten

  • 25 Mai

STATUTEN Österreichischer Club für Nordische Hunderassen und Schlittenhunde
(ÖCNHS)
 

§ 1: Name, Sitz, Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen ÖSTERREICHISCHER CLUB FÜR NORDISCHE HUNDERASSEN UND SCHLITTENHUNDE (ÖCNHS).
(2) Der ÖCNHS erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich und hat seinen Sitz und die Hauptverwaltung in A-8530 Deutschlandsberg.
(3) Der ÖCNHS ist Mitglied (Verbandskörperschaft) des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) und gehört damit auch der FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONAL (FCI) an.


§ 2: Zweck des ÖCNHS

(1) Der ÖCNHS ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist. Er bezweckt die aus der Mensch-Tier-Beziehung erwachsenden Anliegen, insbesondere soweit diese die Nordischen Hunderassen betreffen, gemeinnützig zu vertreten und zu fördern.
(2) Der ÖCNHS beschäftigt sich mit der Überwachung der Zucht nordischer Hunderassen, Information zur Haltung und Erziehung der Rassen Alaskan Malamute, Akita, Canadian Eskimo Dog, Grönlandhund, Karelischer Bärenhund, sämtliche Laiki, Samojede und Siberian Husky als Familien-, Begleit- und Schlittenhund. Kurzbezeichnung für die angegebenen Rassen: Nordische Hunderassen. Er ist für die Nennung und Teil- Ausbildung der FCI/ÖKV Arbeits-und Leistungsrichter für den Schlittenhundesport verantwortlich.
(3) Das Ziel, das die Züchter des ÖCNHS anstreben müssen, ist Gesundheit, Leistung und Schönheit unserer Nordischen Hunderassen.


§ 3: Tätigkeiten zur Erreichung des Zwecks des ÖCNHS

(1) Für die Erreichung des Vereinszweckes sind nachstehende Tätigkeiten vorgesehen:
a) Förderung des Wertes der Nordischen Hunderassen als Familien-, Begleit-, Sport- und Gebrauchshunde.
b) Abhaltung von Hundeausstellungen, Zuchtveranstaltungen und Veranstaltungen zur Feststellung des Form- und Gebrauchswertes der Nordischen Hunderassen.
c) Ausbildung von Arbeits- und Leistungsrichter für den Schlittenhundesport und Festlegung der Bestimmungen für das FCI/ÖKV Arbeits- und Leistungszertifikat im Schlittenhundesport für Österreich.
d) EDV-unterstützte Verwaltung der Mitglieder und deren Mitgliedsbeiträge, Führung der Zuchtbücher, Anfertigung und Ausstellung von Ahnentafeln, Evidenzführung von Zuchtbewertungen, Auswertung von sportlichen Leistungsveranstaltungen.
e) Abhaltung zwangloser Zusammenkünfte der Mitglieder und Interessenten. Gründung und Förderung von Sektionen und Fachgruppen. Der/die Leiter/in werden vom Vorstand des ÖCNHS bestimmt, sie haben keinen Sitz und Stimme im Vorstand des ÖCNHS. Ihre Aufgabe ist es, die Interessen des ÖCNHS im örtlichen Wirkungsbereich wahrzunehmen. Die benötigten finanziellen Unterstützungen werden bei Bedarf vom ÖCNHS zugewiesen. Einmal jährlich ist dem Vorstand des ÖCNHS vom/von Leiter/in für die Bekanntgabe bei der GV ein schriftlicher Tätigkeitsbericht vorzulegen. Eine eventuelle Abberufung aus der Leitungsfunktion der Sektion erfolgt ebenfalls durch den Vorstand des ÖCNHS.
f) Kostenlose Vermittlung und Beratung beim Erwerb von Nordischen Hunderassen. Kostenlose Hilfestellung bei Fragen der Haltung und der Zucht der Nordischen Hunderassen.

(2) Die erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
Mitgliedsbeiträge der Mitglieder
Erträge aus Veranstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b
Kurs- und Prüfungsbeiträge
Spenden
Einnahmen für die Erstellung der Ahnentafeln
Einnahmen aus Strafen des Schieds- und Ehrengerichts


§ 4: Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Der ÖCNHS besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern sowie aus Expertenmitgliedern. Expertenmitglieder, wie Juristen, Genetiker oder Tierärzte, sind Personen, die ihr Fachwissen dem ÖCNHS zu Verfügung stellen und zahlen daher keinen Mitgliedsbeitrag. Expertenmitglieder stehen die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

(3) Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Nordischen Hunderassen besonders verdient gemacht haben. Sie bezahlen keinen Mitgliedsbeitrag. Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet die GV auf schriftlichen Antrag des Vorstandes.

(4) Das Aufnahmeansuchen eines Interessenten um Mitgliedschaft im ÖCNHS ist durch Fertigung einer Beitrittserklärung durch diesen einzuleiten.

(5) Über das Aufnahmeansuchen als ordentliches Mitglied oder als Expertenmitglied entscheidet der Vorstand des ÖCNHS. Gegen die Entscheidung des Vorstandes, ob als ordentliches Mitglied oder als Expertenmitglied aufgenommen oder die Aufnahme abgelehnt wird, ist ein Rechtsmittel unzulässig. Die Entscheidung des Vorstandes ist nicht zu begründen.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod bei physischen Personen,
b) Aufhören der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen,
c) freiwilligen Austritt mit sofortiger Wirkung, wobei die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr voll aufrecht bleibt. Für Mitglieder, die ihren freiwilligen Austritt nicht bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres erklären, besteht auf Grund der ÖKV-Kopfquote Zahlungspflicht für ein weiteres Jahr.
d) Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrages oder anderer finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem ÖCNHS, wenn nach vorheriger einmaliger schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses innerhalb der gesetzten Frist die Verbindlichkeit nicht zur Gänze beglichen wird.
e) wenn der Entscheidung des Schieds- und Ehrengerichtes keine Folge geleistet wird.
f) Ausschluss als Mitglied durch einen begründeten Vorstandsbeschluss.

(7) Das Verfahren zur Ausschließung kann der Vorstand von sich aus oder über schriftlich begründeten Antrag von 5 Mitgliedern einleiten.

(8) Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen Berufung an das Schieds- und Ehrengericht zu. Die Berufung ist binnen 4 Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Vorsitzenden des Schieds- und Ehrengerichtes einzubringen und ist nur wirksam, wenn ein Aufwandsersatzvorschuss von Euro 400,-- gleichzeitig auf ein vom Finanzreferenten zu führendes Sonderkonto des ÖCNHS überwiesen wird. Der Aufwandsersatz dient zur Deckung der amtlichen Reisekosten und deren Auslagen des Schieds- und Ehrengerichts. Restbeträge unter Euro 400,-- nach Abschluss des Schieds- und Ehrengerichts werden refundiert. Die Berufung ist zu begründen. Der Vorsitzende des Schieds- und Ehrengerichtes hat innerhalb von 8 Wochen eine nicht öffentliche, mündliche Verhandlung einzuberufen. Zur Berufungsverhandlung ist das ausgeschlossene Mitglied und ein vom Präsidenten namhaft gemachtes Mitglied des Vorstandes zu laden. Gegen die Entscheidung des Schieds- und Ehrengerichtes ist eine weitere Berufung, sowohl des Vorstandes als auch des ausgeschlossenen Mitgliedes, beim Vorsitzenden des Schieds- und Ehrengerichtes an die nächste ordentliche GV zulässig. Die Berufung an das Schieds- und Ehrengericht hat eine aufschiebende Wirkung. Es bestehen alle Rechte bis zur Entscheidung durch das Schieds- und Ehrengericht. Die Rechte des ÖCNHS (z.B. offener Mitgliedsbeitrag) gegen das ausgeschlossene Mitglied werden für das laufende Geschäftsjahr durch den Ausschluss nicht berührt.

(9) Bestätigte, durch das Schied- und Ehrengericht bzw. der GV, ausgeschlossene Mitglieder verlieren ihre Mitgliedsrechte mit sofortiger Wirkung. Sie haben daher kein Recht, an den Mitgliederversammlungen oder Clubveranstaltungen teilzunehmen.


§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle ordentlichen Mitglieder, Ehrenmitglieder und Expertenmitglieder besitzen das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung, wenn sie ihren Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr beglichen haben.

(2) Alle stimmberechtigten, volljährigen natürlichen Personen sind in alle Funktionen des ÖCNHS wählbar.


(3) Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Einrichtungen, Veranstaltungen und Zusammenkünften des ÖCNHS teilzunehmen.

(4) Die Mitglieder nehmen die Anerkennung dieser Statuten, die automationsunterstützte Verarbeitung sämtlicher dem ÖCNHS bekannt gegebenen Daten zustimmend zur Kenntnis und erteilen ihre ausdrückliche Zustimmung, dass diese Daten vom ÖCNHS automationsunterstützt verarbeitet und benützt werden dürfen. Der ÖCNHS verpflichtet sich, die bekannt gegebenen Daten nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verwalten.


(5) Alle Mitglieder unterwerfen sich den Statuten und den statutengemäßen Beschlüssen des ÖCNHS.

(6)
a) Alle Mitglieder verpflichten sich, den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem ÖCNHS pünktlich nachzukommen.
b) Die Mitgliedsbeiträge sind bis Ende März eines jeden Jahres an das Finanzreferat zu leisten.
c) Bei Neueintritt ist der Mitgliedsbeitrag innerhalb eines Monats ab Aufnahmetag zu leisten.
d) Für Mitglieder, die ihre Aufnahme in der zweiten Hälfte eines Geschäftsjahres beantragen, kann der Jahresbeitrag ermäßigt werden.

(7)
a) Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihre Hunde in das ÖHZB eintragen zu lassen und die Zucht- und Eintragungsbestimmungen des ÖCNHS einzuhalten.

1. Bei Abgabe von Hunden sind die vom ÖCNHS beglaubigten Abstammungsnachweise, ohne dafür Entgelt zu fordern, mitzugeben und der Besitzwechsel in der Ahnentafel (Abstammungsurkunde) einzutragen.

(8) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die bestehenden kynologischen Ordnungen (Ausstellungs-, Prüfungs-, Richterordnung usw.) einzuhalten und sportliche Fairness zu bewahren.

(9) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des ÖCNHS stets wahrzunehmen und zu vertreten.

(10) Ausschluss Dieser wird vom Vorstand vorgenommen, wenn das Mitglied im Zahlungsverzug des
Mitgliedsbeitrages oder anderer finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem ÖCNHS, nach vorheriger einmaliger schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses innerhalb der gesetzten Frist die Verbindlichkeit nicht zur Gänze beglichen hat.

(11) Ausschluss
Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden wegen,

1. Schädigung der Vereinsinteressen, insbesondere Verletzung der Satzung, oder wichtiger Vereinsbestimmungen,
2. unsportlichem Verhalten,
3. Missachtung oder Verletzung der aufgestellten Zuchtordnung,
Zuchtanweisungen oder Zuchtverboten,
4. groben Verstößen gegen die Ausstellungs- oder Wettbewerbsordnungen,
5. Verstößen gegen das jeweils geltende Tierschutzgesetz,
6. Verkauf von Hunden an gewerbsmäßige Hundehändlern,
7. unwahren Angaben bei Meldung von Würfen und Einzeleintragungen in das Hundezuchtbuch,
8. Fälschung oder betrügerischer Abgabe von Ahnentafeln,
9. dem Anstand zuwiderlaufenden Benehmens innerhalb des Clubs oder bei anerkannten Veranstaltungen, wegen ungebührlichen Benehmens gegenüber dem Vorstand des ÖCNHSs und des ÖKVs, gegenüber Richtern, dem Ringpersonal und wegen haltloser, leichtfertiger Verdächtigungen eines anderen Mitgliedes,
10. eines Spruches durch das Schiedsgericht.

§ 6: Vereinsorgane des ÖCNHS

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer
d) das Schieds- und Ehrengericht

§ 7: Die Generalversammlung (GV)

(1) Die GV ist oberstes Organ des ÖCNHS, sie hat im 2. Quartal eines jeden Kalenderjahres stattzufinden. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

(2) Einladung zu einer GV:
a) Ort und Zeitpunkt der Abhaltung einer GV sind den Mitgliedern schriftlich oder durch Verlautbarung im Cluborgan spätestens 4 Wochen vorher mit der Tagesordnung bekannt zu geben.
b) Es muss der Hinweis erfolgen, dass von jedem stimmberechtigten Mitglied Anträge bis spätestens 14 Tage vor der GV bei dem/der Präsidenten/in nur schriftlich (auch auf elektronischen Wege) eingebracht werden können.

(3) Eine außerordentliche GV ist abzuhalten:
a) Aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.
b) Auf schriftlichen Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder an den Vorstand unter Bekanntgabe der außenordentlichen Tagesordnungspunkte. Der Vorstand hat binnen 6 Wochen die Abhaltung einer a.o. Generalversammlung zu veranlassen.

(4)
a) Die Einberufung zu einer GV erfolgt durch den/die Präsidenten/in.
b) Einberufungszeit ist 4 Wochen.
c) Der/die Präsident/in kann eine a.o. GV mit der einfachen Stimmmehrheit der Vorstandsmitglieder nach Bedarf einberufen.

(5) Alle schriftlichen Anträge zur Tagesordnung sind der GV zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über die Vertagung der GV - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Die GV ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder geladen sind.

(7)
a) Jedem Stimmberechtigten steht eine Stimme zu, wofür ihm eine Stimmkarte ausgefolgt wird. Das Stimmrecht ist höchstpersönlich auszuüben. Jedes ordentliche, stimmberechtigte Mitglied und Ehrenmitglied kann seine Stimme mittels Vollmacht an ein ordentliches, stimmberechtigtes Mitglied weitergeben, wenn es an der Teilnahme einer Generalversammlung verhindert ist. Es ist jedoch nur eine Vollmachtstimme pro Mitglied möglich. Die Vollmacht für die Stimmkarte ist dem Finanzreferenten vor der GV zu übergeben.
b) Die Beschlussfassung in der GV erfolgt, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit.
c) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/-in.
d) Beschlüsse über die Auflösung des Clubs oder über Statutenänderungen bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Der Abstimmungsvorgang erfolgt grundsätzlich offen durch Hochheben der Stimmkarte, es kann jedoch über Antrag von einem Drittel der persönlich anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung beschlossen werden.

(9) Den Vorsitz in der GV führt der/die Präsident/in, in dessen/deren Vertretung der/die Vizepräsident/in. Sind auch diese verhindert, so führt den Vorsitz das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.

(10) Über jede GV hat der/die Generalsekretär/in ein Protokoll zu führen, aus dem die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren statutengemäßes Zustandekommen ersichtlich sein müssen. Das von dem/der Präsidenten/in und von dem/der Generalsekretär/in zu unterfertigende Protokoll bedarf der Genehmigung durch die nächste GV.

(11) Aufgaben der GV:
a) die Genehmigung des Protokolls der vergangenen GV,
b) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des/der Präsident/in, des/der Zuchtbuchreferenten/in, des/der Finanzreferenten/in, des/der Generalsekretär/in, des/der Ausstellungsreferenten/in; sowie allfälliger weiterer Funktionären/innen,
c) die Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer/innen,
d) die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, e) die Entlastung des Vorstandes,
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
g) die Beschlussfassung über Statutenänderung,
h) die Erledigung der fristgerecht eingebrachten schriftlichen Anträge (Vorlage bis spätestens 14 Tage vor der GV schriftlich bei dem/der Präsidenten/in),
i) die Wahl des Vorstandes, alle fünf Jahre hat diese in der Regel nach dem vom Vorstand vorgelegten Wahlvorschlag zu erfolgen, findet der Wahlvorschlag des Vorstandes keine Annahme so hat die GV ein Wahlkomitee zu ernennen, dessen Wahlvorschlag auf der nämlichen GV zur Abstimmung zu bringen ist,
j) die weiteren Organe mindestens zweier Rechnungsprüfer, der Vorsitzenden des Schieds- und Ehrengerichtes, 2 Schiedsrichter und deren Stellvertreter nach schriftlich eingebrachten Wahlvorschlägen, die bis spätestens 14 Tage vor der GV schriftlich bei dem/der Präsidenten/in vorzulegen sind.
k) Beschlussfassung über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern auf schriftlichen Antrag des Vorstandes.

§ 8: Der Vorstand des ÖCNHS

(1) Der Vorstand des ÖCNHS setzt sich wie folgt zusammen:
a) dem/der Präsidenten/in
b) dem/der Vizepräsidenten/in
c) dem/der Generalsekretär/in
d) dem/der Finanzreferenten/in
e) dem/der Zuchtbuchreferenten/in (Zuchtwart/in)
f) dem/der Ausstellungsreferenten/in
g) dem/die Organisationsreferenten/in
h) dem/der Tierschutzreferenten/in
i) dem/der Referent/in für sportliche Belange
j) dem/der PR-Manager/in
k) allfällig zu kooptierenden Fachleuten (nicht mehr als zwei Personen)
l) je eine/n Vertreter/in für die Vorstandsmitglieder c) und d) Die Vertreter/innen der Funktionäre/innen Pkt. c) und Pkt. d) üben die betreffende Funktion nur im Falle der Verhinderung des/der entsprechenden Funktionär/s/in aus. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so kann der/die Präsident/in bis zur nächsten GV einen Ersatz kooptieren.

(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 5 Jahre.

(3) Der Vorstand wird von dem/der Präsidenten/in nach Bedarf schriftlich oder mündlich unter Angabe der Tagesordnung, dem Ort und Zeitpunkt der Abhaltung der Vorstandsitzung einberufen. Ladefrist mit den Tagesordnungspunkten beträgt 7 Tage.
a) Den Vorsitz bei allen Vorstandsitzungen, Zusammenkünften führt der/die Präsident/in, bei Verhinderung der/die Vizepräsident/in. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
b) Auf schriftlichen Antrag von 50 % der Vorstandsmitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer hat der/die Präsident/in binnen 4 Wochen eine Sitzung einzuberufen.
c) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zu der Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.
d) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/in.
e) Bei Bedarf können weitere ernannte Funktionäre/innen zu den Vorstandsitzungen mit beratender Funktion zugezogen werden. Die Ernennung erfolgt bei Bedarf durch den Vorstand.
f) Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Präsidenten/in und von dem/der Generalsekretär/in zu unterfertigen ist.
g) Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären, müssen jedoch ihre Geschäftstätigkeit bis zur Nominierung eines Nachfolgers weiterführen.
h) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Funktion unentgeltlich aus.

(4) Aufgaben des Vorstandes:
a) Der Vorstand behandelt alle laufenden Vereinsangelegenheiten. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind, so etwa:
b) Überwachung der Einhaltung der Statuten des ÖCNHS.
c) Erstellung und Überwachung der Einhaltung der Zucht- und Eintragungsordnung des ÖCNHS.
d) Ernennung weiterer Funktionäre/innen wie: Leiter der Sektionen, Fachgruppen für die Dauer einer Vorstandsperiode.
e) Vorschlagsrecht für Formwertrichteranwärter/innen und Leistungsrichteranwärter/innen an den ÖKV.
f) Erstellung von Vorschriften, Prüfungs,- Leistungs,- und Ausbildungsunterlagen
g) Vorschlagsrecht für Arbeits- und Leistungsrichter für den Schlittenhundesport an den ÖKV
h) Ablehnung von Aufnahmeansuchen von Mitgliedern.
i) Ausschluss von Mitgliedern.
j) Erstellung eines Wahlvorschlages an die GV nach Beendigung der Funktionsperiode des Vorstandes.
k) Einberufung einer a.o. Generalversammlung.
l) Schriftlichen Antrag an die GV betreffend Aufnahme von Ehrenmitgliedern.
m) Der Vorstand (Leitungsorgan) ist im Sinne des § 20 des Vereinsgesetzes verpflichtet, auf Grund eines begründeten Antrages von 10 % der stimmberechtigten Mitglieder, diese über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins binnen 4 Wochen zu informieren.
n) Bei einer GV hat jedes Mitglied das Recht, in die Protokolle – ausgenommen in die des Schieds- und Ehrengerichtes – Einsicht zu nehmen.
o) Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Rechnungsprüfers vor der ordentlichen GV, kann der Vorstand den Rechnungsprüfer bis zur nächsten ordentlichen GV kooptieren. Auf der ordentlichen GV muss der kooptierte Rechnungsprüfer von der GV bestätigt werden, bevor dieser den Vorstand entlasten kann.

(5) Aufgaben der Vorstandsmitglieder:
a) Der/die Präsident/in ist der/die höchste Funktionär/in des Clubs. Ihm/Ihr obliegt die Vertretung des ÖCNHS, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/Sie führt den Vorsitz bei der GV und im Vorstand. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Clubs, insbesondere den ÖCNHS verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten/in und vom/von Generalsekretär/in zu unterfertigen. Er/Sie überwacht die laufenden Geschäfte. In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, jedoch nicht in die Zuständigkeit der GV fallen, ist der/die Präsident/in allein entscheidungsbefugt. Der/die Präsident/in ist jedoch verpflichtet, längstens binnen 14 Tagen die nachträgliche Genehmigung durch den Vorstand einzuholen, wobei die Entscheidung des Präsidenten, soferne es sich um vereinsinterne Angelegenheiten handelt, erst wirksam wird, wenn sie vom Vorstand genehmigt worden ist.
b) Der/die Vizepräsident/in vertritt den/die Präsident/in, in allen Funktionen bei dessen/deren Verhinderung. Der/die Vizepräsident/in kann von dem/der Präsidenten/in mit besonderen Aufgaben betraut werden.
c) Dem/der Generalsekretär/in obliegt die Führung aller Mitgliederlisten, Evidenzen, der Zuchtbuch- und Ausstellungsunterlagen, Koordination der Informationsdaten für das Internet. Führung sämtlicher Protokolle und des gesamten Schriftverkehrs. Anfertigung von Ahnentafeln nach den Unterlagen des/der Zuchtbuchreferenten/in. Er/Sie unterstützt den/die Präsidenten/in bei der Führung des Clubs.
d) Dem/der Zuchtbuchreferenten/in (Zuchtwart/in) obliegt die Beobachtung, Kontrolle und Lenkung des Zuchtgeschehens der vom ÖCNHS betreuten Nordischen Rassen: Alaskan Malamute, Akita Inu, Canadian Eskimo Dog, Grönlandhund, Karelischer Bärenhund, sämtliche Laika`s (Ostsibirischer,- Russisch-Europäischer und Westsibirischer), Samojede, Siberian Husky und Yakutskya Laika. Er/Sie ist für alle Entscheidungen in Zuchtangelegenheiten zuständig. Er/Sie stehen den Züchtern beratend zur Seite. Alle Eintragungen in das Österreichische Hundezuchtbuch müssen von ihm/ihr bestätigt werden.
e) Dem/der Finanzreferenten/in obliegt die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des ÖCNHS. Er/Sie verwaltet das Clubvermögen und ist zuständig für die Einhebung und Verwaltung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger finanzieller Mittel. Der/die Finanzreferent/in verwaltet die Buchhaltung und hat dem/der Präsidenten/in und den Rechnungsprüfern jederzeit Auskunft zu geben. Die Zeichnungsberechtigung für alle finanziellen Angelegenheiten des ÖCNHS, wie Kontoabhebung; etc., besteht bis zu einem Betrag von Euro 1.000,-- für den/die Präsidenten/in, den/die Vizepräsidenten/in, den/die Finanzreferenten/in alleine. Ab einem Betrag von Euro 1.000,-- und darüber für jeweils zwei der oben genannten zeichnungsberechtigten Funktionäre gemeinsam.
f) Dem/der Ausstellungsreferenten/in obliegt es, das Ausstellungsgeschehen der Mitglieder des ÖCNHS zu betreuen und die Termine der im In-und Ausland abgehaltenen nationalen und internationalen Rassehundeausstellungen den Clubmitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Er/Sie ist verantwortlich für die Sonderausstellungen des ÖCNHS, inklusive des Ablaufes der Konkurrenz und für das Ringpersonal.
g) Dem/der Organisationsreferenten/in obliegen alle Belange der Planung, Durchführung und Umsetzung von Clubveranstaltungen und arbeitet eng mit dem Ausstellungsreferenten und Referenten für sportliche Angelegenheiten zusammen. Er/Sie ist auch für Sponsoring und Absprachen mit den Veranstaltungsorten verantwortlich. Er/Sie holt alle nötigen Genehmigungen ein, die für die jeweilige Veranstaltung benötigt werden. Er/Sie ist für das Werben von Sponsoren verantwortlich. Die Freigabe und etwaigen benötigten finanzellen Mitteln für die oben angeführten Tätigkeiten gibt der Vorstand.
h) Der/die Tierschutzreferent/in hat die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend Tierhaltung und die Einhaltung des geltenden Tierschutzgesetzes innerhalb des ÖCNHS zu gewährleisten. Er/Sie arbeitet eng mit dem/der Zuchtwart/in und den Regionalzuchtwarten zusammen. Er/Sie ist, wenn nötig, für die Meldung an den jeweiligen Amtstierarzt und an den ÖCNHS-Vorstand verantwortlich. Er hat einen Überprüfungsbericht über die jeweilige Kontrolle der Zuchtstätte zu schreiben und an den Vorstand weiterzuleiten.
i) Der/die Referent/in für sportliche Belange, ihm/ihr obliegen die mit der sportlichen Betätigung mit dem Hund zugrundeliegenden Belange der Mitglieder. Er/Sie arbeitet eng mit dem Organisationsreferenten/in zusammen. Er/Sie ist für die Absprache mit den Sportvereinen und die Einholung der dafür benötigten Genehmigungen verantwortlich. Er/Sie ist für die Erstellung, Ausstellung und Evidenzhaltung der Arbeits- und Leistungsnachweise verantwortlich und arbeitet in diesem Bereich eng mit dem Zuchtwart/Zuchtbuchführer zusammen. Er/Sie ist für die Meldung, Ausbildung, Betreuung und sämtliche Belange der FCI Arbeits- und Leistungsrichter, den Schlittenhundesport betreffend, verantwortlich. Er/Sie legt die FCI/ÖKV Arbeits- und Leistungsvorschriften in Österreich für die Schlittenhunde fest.
j) PR-Manager/in ist für die Berichterstattung und Veröffentlichung dieser auf den jeweiligen Medien des ÖCNHS zuständig. Er/Sie betreut die Clubhomepage und die monatliche Betreuung der Spalte in der Verbandszeitung des ÖKV. Er/Sie ist mit dem Organisationsreferenten/in für das organisieren von Sponsoren und Spenden verantwortlich.


§ 9: Die Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des ÖCNHS im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von 4 Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen binnen fünf Monate nach Ende des Rechnungsjahres vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des ÖCNHS aufzuzeigen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der
11
GV zu berichten. Im Sinne von § 21; Abs. 5 des Vereinsgesetzes (Zitat: „Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass das Leitungsorgan beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Mitgliederversammlung einberufen“) sind die Rechnungsprüfer berechtigt, vom Vorstand die Einberufung einer a.o. GV zu verlangen.

§ 10: Das Schieds- und Ehrengericht

(1) Das Schieds- und Ehrengericht als Schlichtungsstelle setzt sich aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zusammen.

(2) Das Schieds- und Ehrengericht ist zuständig:
a) Für alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern.
b) Für Verstöße der Mitglieder gegen die Statuten und Zucht- und Eintragungsbestimmungen, sofern dafür nicht ausdrücklich der Vorstand zuständig ist.
c) Für Berufungsentscheidungen im Sinne der Statuten gemäß § 4 (8)
d) Das Schieds- und Ehrengericht ist nicht berechtigt, rechtlich und satzungsgemäß zustande- gekommene Vorstandsbeschlüsse abzuändern, aufzuheben oder als gegenstandslos zu betrachten.


(3) Anträge an das Schieds- und Ehrengericht sind schriftlich an den Vorsitzenden einzubringen. Der Antrag ist zu begründen und hat allfällige Beweismittel zu bezeichnen. Der Vorsitzende kann den Antrag zurückweisen, wenn die Zuständigkeit des Schieds- und Ehrengerichtes nicht gegeben oder der Antrag nicht entsprechend begründet ist. Die Zurückweisung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Anfechtung der Zurückweisung des Antrages ist nicht möglich. Der Antrag kann erneut in gehöriger Form gestellt werden. Für den Fall, dass der Antrag nicht zurückgewiesen wird, wird das Vorverfahren eingeleitet. Der Antrag wird vom Vorsitzenden dem Antragsgegner unter Setzung einer Frist von einem Monat zur Stellungnahme zugestellt. Sollte eine Gegenäußerung erfolgen, ist diese zu begründen, auch sind allfällige Beweismittel bereits bekannt zu geben. Nach Ablauf der Frist zur Gegenäußerung hat der Vorsitzende den Verhandlungstermin festzusetzen. Die Parteien sind in der Ladung darauf hinzuweisen, dass auch in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann. Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Die Entscheidung erfolgt mit einfacher Mehrheit, wobei Stimmenthaltungen unzulässig sind. Die Entscheidung ist schriftlich auszufertigen und den Beteiligten zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Schieds- und Ehrengerichtes, soweit es sich um Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern handelt, ist eine Berufung nicht möglich. Entscheidungen, soweit sie den Punkt (1) b) und c) betreffen, können mit Berufung binnen einem Monat nach Zustellung der Entscheidung durch den Vorsitzenden des Schieds- und Ehrengerichtes an die
Generalversammlung angefochten werden. Die Berufung ist zuhanden des Vorsitzenden des Schieds- und Ehrengerichtes einzubringen.

(4) Das Schieds- und Ehrengericht kann folgende Strafen verhängen:
a) Verweis.
b) Geldstrafe bis zu Euro 500,-- welche dem Verein als Einnahmen zukommen.
c) Ausschluss des Mitgliedes, soweit nicht der Vorstand zuständig ist.

(5) Die Zeugenauslagen und Kosten der Sachverständigen werden entsprechend den gesetzlichen Gebührenordnungen festgesetzt, gleiches gilt für die Reisekosten der Mitglieder des Schiedsgerichtes und deren Auslagen. Der Antragsteller hat einen Vorschuss in Höhe von Euro 400,-- zu leisten und den Zahlungsnachweis zu führen. Vorschüsse auf Kosten und Auslagen sind unter Angabe der Geschäftszahl des Verfahrens auf ein vom Finanzreferenten zu führendes Sonderkonto zu zahlen. Wer zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt ist, hat auch die notwendigen Auslagen des Gegners zu erstatten, die vom Vorsitzenden auf Antrag festgesetzt werden.

(6) Jedes Mitglied des Schieds- und Ehrengerichtes ist von der Mitwirkung an einem Verfahren und bei einer Entscheidung ausgeschlossen, wenn es selbst unmittelbar Beteiligter oder Geschädigter eines zur Streitentscheidung anstehenden Falles ist oder wenn dieses Personen betrifft, die mit Mitgliedern des Schieds- und Ehrengerichtes in gerader Linie verwandt, verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grade verwandt oder bis zum 2. Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht, oder mit denen es in Hausgemeinschaft lebt. Ein Schieds- und Ehrengerichtsmitglied kann von jedem Verfahrensbeteiligten abgelehnt werden, wenn ein Ablehnungsgrund im Sinne der StPO vorliegt.


§ 11: Auflösung des ÖCNHS

1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2) Die Mitgliederversammlung hat über die Verwertung des – nach Abdeckung der offenen Verbindlichkeiten – verbleibenden Vereinsvermögens zu beschließen. Wenn erforderlich hat sie einen Abwickler zu berufen.

3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Auch einem neuen Verein, der ebenfalls gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung verfolgt, kann das Vermögen übertragen werden. Eine andere Verwendung, insbesondere eine Aufteilung unter den Vereinsmitgliedern, ist ausgeschlossen.

4) Das letzte Leitungsorgan (der letzte Vorstand) hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

Beschlossen von der Generalversammlung des ÖCNHS in Gleisdorf, 2362 Biedermannsdorf, Siegfried Marcus-Str. 7, am 22.08.2020 hinsichtlich der

§ 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 lit. c, § 3 Abs. 1 lit. e, § 3 Abs. 1 lit. f, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 5, § 4 Abs. 6 lit. a, § 4 Abs. 6 lit. d, § 4 Abs. 6 lit. f, § 4 Abs. 8, § 4 Abs. 9, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 5 Abs. 5, § 5 Abs. 6 lit. c, § 5 Abs. 6 lit. d, § 5 Abs. 8, § 5 Abs. 9, § 5 Abs. 10, § 5 Abs. 11, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 2 lit. b, § 7 Abs. 3 lit. b, § 7 Abs. 4 lit. b, § 7 Abs. 4 lit. c, § 7 Abs. 6, § 7 Abs. 7 lit. a, § 7 Abs. 7 lit. d, § 7 Abs. 10, § 7 Abs. 11 lit. a-k, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 8 Abs. 3 lit a, § 8 Abs. 3 lit c, § 8 Abs. 3 lit d, § 8 Abs. 3 lit e, § 8 Abs. 4 lit a, § 8 Abs. 4 lit b,
§ 8 Abs. 4 lit d-o, § 8 Abs. 5 lit a, § 8 Abs. 5 lit b § 8 Abs. 5 lit c-j, § 9, § 10 Abs. 2 lit c, § 10 Abs. 3, § 10 Abs. 4 lit. c, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4,

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.